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Flüssigrauch

Flüssigrauch aus dem Kübel ersetzt heute oft das klassische Räuchern in der Räucherkammer. Dabei werden Würstchen und Schinken, aber auch Fische mit einer braunen Flüssigkeit geduscht oder darin gebadet. Die Hersteller argumentieren mit erhöhter Umweltfreundlichkeit und geringeren Emissionen durch die Rauchduschen. Lebensmittelbehörden machen indessen auf erhöhte Gesundheitsrisiken aufmerksam, zumal Flüssigrauch und auch andere Raucharomen weit verbreitet sind, auch in Knabbersachen, Saucen, Fertignahrung. Über das genaue Ausmaß der Belastung wissen allerdings weder Behörden noch Herstellerfirmen Bescheid. Flüssigrauch für den persönlichen Gebrauch gibt es auch in Supermärkten, etwa in fertigen Würzmischungen („Liquid Smoke“, „Painmaker“).

 

Ursprünglich war Flüssigrauch in Deutschland verboten. Der deutsche Bundesrat hatte noch 1991 das Feuchträuchern zu blockieren versucht. Flüssigräuchern, meinte der Bundesrat damals, sei »aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Verbraucher bedenklich« (Drucksache 428/1/91).

 

Die Konsumenten würden durch den Rauchgeschmack auf eine entsprechende Haltbarkeit schließen, die aber »ohne klassische Räucherung nicht mehr unbedingt gegeben ist«.

 

Diese Irreführung der Würstchenfreunde und Fischfans fand die Europäische Union hingegen nicht so schlimm. Im Jahre 2002 schlug die EU-Kommission vor, die europäischen Vorschriften für derlei Raucharomen zu harmonisieren, selbstverständlich unter strenger Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes, aber auch auf eine Weise, die »nicht zu Beeinträchtigungen des bestehenden Marktes für Raucharomen führen« wird, wie es in dem EU-Papier 2002/0163 heißt.

 

Mittlerweile hat die Europäische Union den Rauch aus dem Kübel erlaubt, sofern er nicht gesundheitsschädlich ist.

 

2009 hat die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde Efsa jedoch Gesundheitsbedenken angemeldet: Sie hatte in Tierversuchen Lymphknotenerkrankungen und Erbgutschäden festgestellt. Die Effekte seien zwar erst in höherer Dosis aufgetreten, doch angesichts der weiten Verbreitung der Stoffe seien Gesundheitsbedenken angebracht.

 

Im Jahr 2019 traf sich die Efsa mit Repräsentanten der Branche zu einem „Ad hoc Gespräch“, das in „konstruktiver Atmosphäre“ verlief. Es ging laut Efsa um die „Notwendigkeit einer besseren Charakterisierung chemischer Gemische“, vor allem von solchen, die einen „erheblichen Anteil an nicht identifizierten Komponenten“. Auch um die „Genotoxizität“ solcher Gemische, also die Gefahren fürs Erbgut. Und auch um die Verzehrsmengen, auf der „Grundlage der tatsächlichen Verwendungsmengen für alle Aromastoffe“. 

 

Diese behält die Industrie gern für sich, als Betriebsgeheimnis. Eine gesetzliche Meldepflicht gibt es dazu ebensowenig wie Erhebungen zu dem Produktions- und Verzehrsmengen von jeglichen Additiven (Zusatzstoffe). Eigentlich sind die EU-Mitgliedsstaaten dazu seit 1995 verpflichtet, aber sie sträuben sich seither dagegen, allen voran die Bundesrepublik Deutschland.

 

Was die Behörden nicht so genau wissen (wollen), sollen jetzt aber die Firmen selbst abschätzen: die Verzehrsmengen bei ihrem Produkt.

 

Das fordert die Efsa in einem 2021 vorgelegten umfangreichen Richtlinienpaket  für die Zulassung solcher Raucharomen. Es enthält die Maßgabe, dass die Hersteller doch bitte selbst angeben mögen, wie viel von solchen Produkten die Menschen wohl schlucken.